Melderegister-Auskunft
Einfache und erweiterte Melderegisterauskunft
Einfache Melderegisterauskunft
Personen, die nicht Betroffene sind, darf die Meldebehörde nur Auskunft über
- Vor- und Familiennamen
- akademischen Grad
- Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner erteilen. Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzlicher Vertreter
- Sterbetag und -ort
Rechtliche Grundlagen:
Einfache Melderegisterauskunft
§ 34 Abs. 1 Meldegesetz Nordrhein Westfalen (MG NW)
Erweiterte Melderegisterauskunft
§ 34 Abs. 2 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen (MG NW)
Gebühren:
- Einfache Melderegisterauskunft 7,00 €
- Erweiterte Melderegisterauskunft 10,00 €
- Archivauskunft 10,00 € - 30,00 €
- Melderegisterauskünfte, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je Betroffenen 20,00 € - 45,00 €
Bei schriftlichen Anfragen ist die Gebühr bitte als Verrechnungsscheck oder als Lastschrift beizufügen.



