OGS Balve - Beckum - Garbeck

FAQ-Liste

Offene Ganztagsschulen der Stadt Balve

Frage: Was ist eine OGS?

Antwort: Die Offene Ganztagsschule ermöglicht die Verzahnung von Angeboten des planmäßigen Unterrichts am Vormittag mit außerunterrichtlichen Angeboten am Nachmittag und in den Ferien. Dabei bildet die enge Zusammenarbeit von Schule und weiteren außerschulischen Partnern die Grundlage für eine umfassende und systematische Förderung der schulischen, sozialen und persönlichen Entwicklung von Kindern. Die Zusammenarbeit aller Beteiligten wird in Kooperationsvereinbarungen festgelegt und ausgestaltet.

Der Zeitrahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich richtet sich nach dem Bedarf der Erziehungsberechtigten, erstreckt sich aber unter Einbeziehung der Unterrichtszeit am Vormittag an allen Wochentagen in der Regel von 8 bis 16.00 Uhr, mindestens aber bis 15.00 Uhr.

Offene Ganztagsschulen bieten ein vielfältiges Programm, das Mittagessen, Lernzeiten, individuelle Förderung und gemeinsame Freizeit einschließt. Für die konkrete Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung vor Ort ist das Team aus Lehrkräften der jeweiligen Schule und dem pädagogischen Personal des Ganztags verantwortlich.

Außerunterrichtliche Angebote in Offenen Ganztagsschulen umfassen:

  • über den in der Stundentafel verankerten Förderunterricht hinausgehende Förderangebote,
  • qualifizierte Lernzeiten, in denen Kinder auch Hausaufgaben bearbeiten können,
  • themenbezogenen Angebote/Arbeitsgemeinschaften/Projekte,
  • Angebote zur musisch-künstlerischen Bildung und Erziehung,
  • Spiel und Sport/Bewegungsförderung,
  • Projekte der Kinder- und Jugendhilfe.

Frage: Wie finanziert sich eine OGS?

Antwort: Der offene Ganztag wird finanziert durch die Bereitstellung von Lehrer*innenstellen und Personalzuschüssen des Landes, durch anteilige Finanzierung des Personals durch Kommunen und Trägerinnen bzw. Träger der Jugendhilfe sowie Elternbeiträge.

Zum Schuljahr 2021/ 2022 betrug die Förderung pro Kind und Schuljahr 1.313 €. Für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf beträgt die Förderung 2.392 €. Diese Fördersätze werden jedes Jahr um 3 % erhöht.

Frage: Was muss ich für die OGS bezahlen?

Antwort: Die Elternbeiträge ergeben sich aus der zurzeit aktuellen Elternbeitragssatzung (https://www.balve.de/rathaus-und-politik/verwaltung/ortsrecht

Hieraus ergibt sich der monatlich zu leistende Betrag nach dem Jahresbruttoeinkommen:

unter 17.000 €  ist die OGS beitragsfrei,

bis 25.000 €              30,00 €

bis 37.500 €               60,00 €

bis 50.000 €              90,00 €

bis 62.500 €              120,00 €

bis 75.000 €              150,00 €

über 75.000 €           180,00 €

Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 der Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Offene Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung für Kinder oder nutzt ein Angebot der Kindertagespflege, so werden die Beiträge für das zweite Kind um 50 % ermäßigt; für jedes weitere Kind entfallen die Beiträge. Dies ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen.

Nähere Einzeleinheiten zur Berechnung des Einkommens und Möglichkeiten der Befreiung ergeben sich ebenfalls aus der Satzung.

Frage: Welches Personal ist an der OGS beschäftigt?

Antwort: Das Personal im Offenen Ganztag ermöglicht die Verbindung unterschiedlichster Professionen und Fachrichtungen. Neben Lehrkräften, Erzieher*innen, Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen unterstützen andere Fachleute – Handwerker*innen, Musikschullehrer*innen, Künstler*innen, Übungsleiter*innen aus dem Sport – und bei pädagogischer Eignung auch andere Personen wie Eltern, ehrenamtlich tätige Personen, Senior*innen u.a. die Umsetzung des außerunterrichtlichen Angebotes vor Ort.

Frage: Was heißt „in der Regel“ und was heißt „regelmäßige“ Teilnahme?

Antwort: Für die OGS als Bildungsangebot ist im Grundsatz eine möglichst regelmäßige Teilnahme anzustreben. Der Erlass konkretisiert seit dem 16.2.2018 das Verhältnis zwischen Regel und Ausnahmen und nennt darüber hinaus Fallgruppen, für die eine Freistellung vom OGS Besuch ermöglicht werden soll: „Im Hinblick auf die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten in offenen Ganztagsschulen stellen Schulen, Träger und Kommunen sicher, dass Schülerinnen und Schüler am herkunftssprachlichen Unterricht, an regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten (z.B. im Sportverein, in der Musikschule, beim Erlernen eines Musikinstruments), an ehrenamtlichen Tätigkeiten (z.B. in Kirchen und Religionsgemeinschaften, Vereinen und Jugendgruppen) sowie an Therapien oder an familiären Ereignissen teilnehmen können. In Absprache mit den Eltern sorgen sie dabei dafür, dass die Kontinuität der außerunterrichtlichen Angebote der Ganztagsschulen gewahrt bleibt. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine dauerhafte und möglichst vollumfängliche Teilnahme an den Ganztagsangeboten gewährleistet und Regel und Ausnahme deutlich voneinander unterscheidbar sind.“

Wie oben schon dargestellt wurde, ist es wichtig, dass die Teilnahme der Kinder am OGS-Regelbetrieb regelmäßig stattfindet, um so die pädagogische Eingliederung in die Gruppe zu gewährleisten und dass die Kinder die Möglichkeit besitzen, soziale Kontakte zu knüpfen und diese auch weiter auszubauen. Die regelmäßige Teilnahme sollte 4 von 5 Wochentagen in Anspruch genommen werden, damit die genannten pädagogischen Ziele (soziale Kontakte knüpfen und ausbauen, Gruppenzugehörigkeit) ermöglicht werden können. Die Teilnahme an externen  außerschulischen Aktivitäten ist natürlich weiterhin zusätzlich möglich.

Frage: Warum können Eltern ihre Kinder nicht jederzeit abholen, wenn sie dies wünschen? Warum können Eltern nicht individuell die Zeiten buchen, die sie wünschen?

Antwort: Völlig flexible Abholzeiten würden die verlässlichen Abläufe in der OGS erheblich beeinträchtigen und wären für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der OGS eine zusätzliche Belastung. Wenn alle ihre Kinder zu jeder Zeit abholen könnten, wäre das Personal nur noch damit beschäftigt, dies zu organisieren und nachzuhalten. Eine kontinuierliche Planung und die Durchführung kontinuierlicher Angebote, auch in Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartnern, sind unter solchen Bedingungen nicht verlässlich möglich. Daher haben viele Schulen feste Abholzeiten eingerichtet, beispielsweise um 15 und um 16 Uhr.

Frage: Reichen drei Tage Teilnahme in der OGS aus?

Antwort: Von Anfang an galt und gilt: In der Regel erfordert die OGS als Bildungsangebot eine regelmäßige und tägliche Teilnahme. Die regelmäßige Teilnahme sollte 4 von 5 Wochentagen in Anspruch genommen werden, damit die pädagogischen Ziele (soziale Kontakte knüpfen und ausbauen, Gruppenzugehörigkeit) ermöglicht werden können. Die Teilnahme an externen  außerschulischen Aktivitäten ist natürlich weiterhin zusätzlich möglich. Über weitere Ausnahmen wird vor Ort entschieden.

Frage: Müssen Eltern eine Abwesenheit beantragen?

Antwort: Anträge sind aus Sicht des Landes nicht erforderlich. Das Land erlässt zur Handhabung keine Vorgaben. Der Erlass hält jedoch seit dem 16.2.2018 im Hinblick auf die Planbarkeit der Angebote fest: „Freistellungswünsche sind durch die Eltern rechtzeitig mitzuteilen, bei regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten möglichst vor Schuljahresbeginn.“ Auch wöchentlich regelmäßig wiederkehrende familiäre Anlässe können jenseits außerschulischer Angebote vor Schuljahresbeginn als Freistellungsgrund geltend gemacht werden.

Frage: Wer meldet wann bei wem sein Kind ab?

Antwort: Wenn Kinder während der OGS-Zeiten an einem außerschulischen Bildungsangebot teilnehmen sollen, teilen die Erziehungsberechtigten diesen Wunsch rechtzeitig mit. Dann kann sichergestellt werden, dass das Kind zu der von den Erziehungsberechtigten genannten Uhrzeit die OGS verlassen kann. Die rechtzeitige Mitteilung ist erforderlich, damit die Träger der außerunterrichtlichen OGS-Angebote verlässlich planen können und damit jederzeit klar ist, welches Kind sich wo befindet. Die rechtzeitige Mitteilung dient der Transparenz, auch aus versicherungsrechtlichen Gründen. Die Mitteilung erfolgt gegenüber der Schulleitung oder der Leitung des Trägers der außerunterrichtlichen OGS-Angebote.

Frage: Was heißt „rechtzeitig“?

Antwort: So früh wie möglich. Wenn es sich um Angebote handelt, an denen die Kinder regelmäßig über das gesamte Schuljahr teilnehmen, sollten die Eltern dies möglichst bereits vor Beginn des Schuljahres mitteilen. Dies gilt auch für auf längere Sicht angelegte Therapien. Wenn es sich um familiäre vorhersehbare Ereignisse handelt (z.B. runde Geburtstage), sollten die Eltern dies mitteilen, sobald der Termin feststeht. Es gibt natürlich auch Ereignisse, bei denen eine frühzeitige Information nicht möglich ist (z.B. bei Trauerfällen oder Erkrankungen).

Frage: Wer darf mitteilen, dass Kinder an einzelnen Tagen nicht an den außerunterrichtlichen OGS-Angeboten teilnehmen?

Antwort: Es gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Mitteilungen in der Schule: Ausschließlich die Erziehungsberechtigten bzw. diejenigen, die das Sorgerecht für das jeweilige Kind haben. Andere Personen brauchen die schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten.

Frage: Mein Kind muss nachmittags nicht betreut werden soll aber kontinuierlich bis mittags in der Schule bleiben können. Gibt es hierfür ein Angebot?

Antwort: Das Land stellt für solche Bedarfe eine Betreuungspauschale zur Verfügung. Diese Betreuungspauschale beträgt 7.500 EUR pro Grundschulen und 8.500 Euro für Förderschulen.

Bis ca. 13.15 Uhr bzw. bis zur Beendigung der 6. Unterrichtsstunde können Kinder ggfls. auch betreut werden, dies ist dann eine andere Betreuungsform, die sich ganz eindeutig von der OGS und dem pädagogischen Konzept abgrenzt. Es gibt kein Mittagessen und keine Hausaufgabenbetreuung. Die „13.00 Uhr-Kinder“ müssen nicht verbindlich jeden Tag teilnehmen. Der Beitrag den die Erziehungsberechtigten zu leisten haben, beträgt zurzeit einkommensunabhängig 45,00 € pro Monat.

Werden eventuell anfallende Schülerfahrtkosten übernommen?

Die Fahrkarten die ggfls. stadtseitig ausgegeben werden, gelten montags -freitags bis 19.00 Uhr für Fahrten im Rahmen der Fahrpläne des ÖPNV und können somit auch am Nachmittag genutzt werden.

Es werden allerdings keine zusätzlichen Fahrten eingerichtet, da die Schülerfahrkostenverordnung dazu dient, den Schülern zu ermöglichen, am lehrplanmäßigen Unterricht teilzunehmen. Ergänzende Betreuungsangebote am Nachmittag im Rahmen der Offenen Ganztagsschule gehören jedoch nicht zum lehrplanmäßigen Unterricht und rechtfertigen daher keinen Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung.

Frage: Ist das Mittagessen kostenpflichtig?

Ja, das Mittagessen ist kostenpflichtig und muss zusätzlich zum Elternbeitrag gezahlt werden. Die Kosten für das Mittagessen betragen ab dem 01.08.2022 3,15 € inkl. Getränk. Bei Empfängern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II und XII (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe) und dem Asylbewerberleistungsgesetz könnte die Möglichkeit bestehen, einen Zuschuss durch die entsprechenden Behörden für das Mittagessen zu bekommen.

Frage: Ist das Mittagessen verpflichtend?

Ja, das Mittagessen ist verpflichtend für jedes Kind.

Wann muss ich mein Kind anmelden?

Nach erfolgter Genehmigung können Sie Ihre Kinder an der jeweiligen OGS anmelden. Hierüber werden Sie dann im Einzelnen durch die Schule bzw. den Schulträger informiert.

Findet eine Ferienbetreuung statt?

Das Angebot der Offenen Ganztagsschule kann nach vorheriger Bedarfsprüfung und rechtzeitiger verbindlicher Anmeldung in Absprache mit der Schulleitung und dem Träger der Offenen Ganztagsschule auch in den Ferien in Anspruch genommen werden (drei Wochen in den Sommerferien, die kompletten Oster- und Herbstferien und eine Woche in den Weihnachtsferien). Eine Ferienbetreuung ist aber nur möglich, wenn mindestens 10 Kinder angemeldet worden sind. Ein OGS-Kind hat immer, sofern die Mindestanzahl erreicht wird, ein Anrecht auf einen Betreuungsplatz. Für die Ferienbetreuung wird ein zusätzlicher Elternbeitrag (zurzeit 6,00 € pro Tag) erhoben.

 Was können Arbeitsgemeinschaften sein?

Arbeitsgemeinschaften im Offenen Ganztag sollen vielfältig und abwechslungsreich sein.

Sowohl der Sport- und Bewegungsbereich, wie zum Beispiel Turnhallenangebote, Tanz, Schwimmen, Zirkus, Reiten, Bewegungsparkour, Spiele als auch der künstlerische und kreative Bereich wie Gestalten, Malen, Bauen und Kreieren sollten sich in einer regelmäßigen Arbeitsgemeinschaft im Offenen Ganztag wiederfinden. Darüber hinaus sind Arbeitsgemeinschaften im Bereich Natur und Garten, Computer, Medien und Musik und Gesang ebenfalls Themengebiete die in der OGS angeboten werden können.

Die jeweiligen Arbeitsgemeinschaften sind sowohl vom Standtort der Schule und deren Infrastruktur  als auch vom pädagogischen Personal und dessen Qualifikation abhängig. Durch  externes Personal mit der geeigneten Ausbildung kann die Anzahl als auch die Variabilität der Arbeitsgemeinschaften erhöht werden.                           

Gibt es bei dem Betreuungsangebot bis 13:00 Uhr auch eine Staffelung der Elternbeiträge?

Ja, wie in der OGS,  werden die Beiträge für das zweite Kind um 50 % ermäßigt; für jedes weitere Kind entfallen die Beiträge. Dies ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen.

Nähere Erläuterungen zur Staffelung der Elternbeiträge:

Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Offene Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung für Kinder oder nutzt ein Angebot der Kindertagespflege, so werden, die Beiträge für das zweite Kind um 50% ermäßigt; für jedes weitere Kind entfallen die Beiträge.

Diese Berechnung erfolgt für jedes Schuljahr neu.
Geschwisterkinder, die eine Kindertageseinrichtung, Angebot der Kindertagespflege oder einer auswertigen OGS besuchen zählen bei der Berechnung immer als 1. Kind.

Beispiel:

Ein Kind besucht die OGS oder Betreuung, das Geschwisterkind eine Kindertageseinrichtung.

Das Geschwisterkind ist das 1. Kind und der Beitrag für das OGS-Kind oder Betreuungskind wird um 50% ermäßigt.
Im Primabereich erfolgt die Staffelung absteigend nach dem Alter des Kindes.

Beispiel:

Eine Familie hat drei Kinder. Ein Kind besucht die 3. Klasse, ein weiteres Kind ist im ersten Schuljahr und ein Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
Es erfolgt folgende Berechnung:
Das Kind in der Kindertageseinrichtung ist das 1. Kind (100%), das Kind im 3. Schuljahr ist Kind 2 (50% Ermäßigung), das Kind im 1. Schuljahr ist beitragsfrei.

Warum muss die Teilnahme an der Ferienbetreuung gesondert gezahlt werden, obwohl der OGS Beitrag aus zwölf Monatsbeiträgen besteht?

Die OGS ist grundsätzlich ein außerunterrichtliches Angebot, welches in der Regel zur Teilnahme an fünf Tagen pro Woche verpflichtet. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeiten, in der Regel spätestens 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr. 

Die Unterrichtszeiten werden in der Schulzeit durch den Unterricht der Lehrer übernommen. Diese Unterrichtszeiten fallen in den Ferien weg.

Um die Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr abdecken zu können,  wird ein höherer Personalbedarf der städtischen OGS-Mitarbeiter*innen in der Ferienbetreuung benötigt.

Somit fallen zusätzliche Personalkosten an.

Die Ferienbetreuung ist nur möglich, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 10 Kindern mit verbindlicher Anmeldung gegeben ist. Somit ist eine grundsätzliche Ferienbetreuung nicht gegeben. Sie kann erst nach der Bedarfsabfrage zugesagt werden.

Wie ist der Tagesablauf meines Kindes in der OGS?

Antwort: Schaubild OGS-Tagesablauf